Wichtiges:
Was Sie als Mandant wissen müssen
Von A wie Abmahnung bis Z wie Zeugnis, diese Punkte müssen Sie im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls berücksichtigen
Abmahnung
Die Abmahnung ist die kleine Schwester" der Kündigung, den im weiteren Verlauf kann ein Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mindestens einmal erfolglos wegen vertragswidrigen Verhaltens abgemahnt, so kann er eine verhaltensbedingte Kündigung nicht mit diesem Fehlverhalten begründen. Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung die Möglichkeit geben, das beanstandete Verhalten zu
ändern.
Sie haben Fragen zu einer Abmahnung? Ich berate Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten, wenn Sie abgemahnt wurden.
Befristung
Ihr Arbeitsvertrag endet demnächst aufgrund einer im Vertrag geregelten Befristung? Der Abschluss eines befristeten Vertrags ist nur zulässig, wenn die dafür gesetzlich geregelten Voraussetzungen eingehalten sind. Ist dies nicht der Fall besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zusätzlich kann sich der Arbeitgeber nur dann auf den Befristungsgrund erfolgreich berufen, wenn es keine zumutbare Möglichkeit gibt Sie weiter zu beschäftigen.
ACHTUNG: Die Wirksamkeit der Befristung kann nur durch die Entfristungsklage innerhalb von 3 Wochen nach dem Auslaufen der Befristung gerichtlich überprüft werden.
Haben Sie Fragen zur Befristung? Ich berate Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten nach dem Auslaufen der Befristung die Weiterbeschäftigung zu verlangen.
Betriebsrat
Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber zunächst den Betriebstrat über die Kündigungsgründen informieren und die ihm Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Falls das nicht geschieht ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam.
Ich Berater seit vielen Jahren Betriebsräte zu allen Fragen des kollektiven Arbeitsrechts einschließlich der Gestaltung von Soz ABschuss von Sozialplänen und Betreibsvereinbarungen.
Freistellung
Der Ausspruch einer Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ändert nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzuarbeiten. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist es in vielen Fällen möglich, sich freistellen zu lassen.
Bonus und Sonderzahlungen
Sie haben den letzten Jahren eine Sonderzahlung erhalten und nach Ausspruch einer Kündigung oder Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags, leistete Ihr Arbeitgeber nur noch einen Teil der früheren Zahlung oder gar nichts mehr?
Im Glauben daran, dass auf derartige Zahlenlungen „kein Rechtsanspruch" bestehe, der Arbeitgeber in der Vergangenheit „freiwillig“ gezahlt hat oder die Höhe der Zahlungen „im Ermessen“ des Arbeitgebers stehe, akzeptieren zahlreiche Arbeitnehmer diese Kürzungen.
Aber Sie sind schlau. Die Sonderzahlung ist ein Teil der Ihnen zustehenden Vergütung für die von Ihnen bereits geleistete oder noch zu leistende Arbeit und hat mit Ihrem Ausscheiden zunächst überhaupt nichts zu tun. Rechtliche Grundlage für diese Zahlungen ist üblicher Weise eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine zu Ihren Gunsten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung.
Bei der Verhandlung von Abfindungsverträgen und beim Abschluss von Abfindungsvergleichen nach Ausspruch einer Kündigung achte ich mit großer Sorgfalt darauf, dass meine Mandanten derartige Zahlung für die Zeit bis zur Beendigung in voller Höhe erhalten.
Falls Sie demnächst Ausscheiden oder bereits ausgeschieden sind und Ihre Sonderzahlung mit fadenscheiniger Begründung, gekürzt oder gar nicht ausgezahlt wurde, wenden Sie sich an mich. Auch die Höhe von Sonderzahlungen kann gerichtlich überprüft werden.
Dienstwagen
Muss ich meinen Dienstwagen, den ich auch privat nutzen darf nach Erhalt einer Kündigung oder bei Freistellung durch den Arbeitgeber zurückgeben? Oder darf ich das Fahrzeug bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter privat nutzen?
Diese Fragen kläre ich anhand der zum Dienstwagen getroffenen Regelungen unter Berücksichtigung der Vorgaben der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.
Urlaubsanspruch
Der Ausspruch einer Kündigung berechtigt den Arbeitnehmer nicht entstandene Urlaubsansprüche zu kürzen. Falls der Urlaub bis zum Beendigungstermin z. B. wegen Krankheit nicht genommen werden kann und ist auch keine Verrechnung mit einer Freistellungsphase vereinbart ist muss Ihnen der Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung zahlen.
Weiterbeschäftigung
Wenn Sie auf jeden Fall weiterbeschäftigt werden wollen, prüfe ich für Sie die Möglichkeit, einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ablauf der Kündigungsfrist geltend zu machen.
Zeugnis
Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein, so steht es im Gesetz (§ 630 BGB). Hat der Arbeitgeber sein Zeugnis wirklich wohlwollend formuliert oder enthält es Passagen, die als versteckte Botschaften verstanden werden können? Müssen Ausfallzeiten wie Elternzeit im Zeugnis erwähnt werden? Negative Beurteilungen müssen Sie nicht hinnehmen, wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen.
Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen zum Thema Arbeitszeugnis gerne an mich. Ich prüfe Ihre rechtlichen Möglichkeiten.